Unser Personal

Die Qualität der Dienstleistung hängt wesentlich von den Menschen ab, welche sie erbringen. Nicht jeder ist geeignet “zu dienen”. Daher legen wir oberstes Augenmerk auf die Auswahl unserer Mitarbeiter.

Je nach Aufgabenbereich und nach Kundenanspruch wählen wir mit Ihnen das passende Personal aus. Vom Gebäudereiniger, Zimmermädchen und Hausdame, über den Chiefsteward bis hin zur Messehostess.

Referenzen

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aktuelle Referenzbeispiele nennen wir Ihnen gern im persönlichen Gespräch.
 

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Zoll Statistiken

Zollprüfungen:Schwerpunktaktion in der Gebäudereinigung 2008 und Statistik 1. Halbjahr

Im November 2008 hat die erwartete bundesweite Schwerpunktprüfung des Zolls – Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) – stattgefunden. Eine offizielle Statistik über den Umfang der Prüfungen liegt noch nicht vor, aber die Rückmeldungen der Gebäudereinigerbetriebe lassen darauf schließen, dass der Zoll dieses Jahr noch erheblich umfangreicher, gezielter und mit einem hohen personellen Einsatz seine Schwerpunktprüfung durchgeführt hat. Eine besondere Prüfintensität war dabei im Bereich der Hotelreinigung und bei Bau- und Super – märkten festzustellen.

Festgestellt wurden dabei häufig angeblich „selbständige Reinigungskräfte (insbesondere bei Zimmermädchen)“ und bei geringfügig Beschäftigten die unzulässige Abwälzung der pauschalierten Sozialversicherung in Höhe von 30 Prozent auf diese Arbeitnehmer. Erfreulich ist, dass der Zoll offensichtlich bei Feststellung eines Mindestlohnverstoßes gleichzeitig auch gegen den davon profitierenden Kunden im Rah – men eines zusätzlichen Ermittlungsverfahrens vorgeht. Der Zoll in München hat veröffentlicht, dass als Ergeb – nis der Kontrollen in verschiedenen Oberklasse-Hotels in München bereits zwei Verfahren gegen die Hotelbetreiber eingeleitet worden sind und damit zu rechnen sei, dass noch weitere Verfahren folgen werden.

Der Zoll erhält täglich eine Vielzahl von Hinweisen zur Schwarzarbeit, illegaler Beschäftigung und zu Mindestlohnverstößen.

Zwischenzeitlich hat der Zoll eine Statistik über Ergebnisse der bisherigen Prüfungen der Finanz kontrolle Schwarzarbeit im Gebäudereiniger-Handwerk für den Auswertungszeitraum Januar bis Juni 2008 veröffentlicht. Obwohl in diesem Zeitraum keine Schwerpunktprüfung erfolgt ist, zeigen die Zahlen, dass der Zoll auch in dieser Zeit sehr aktiv war.
An den Zahlen lässt sich auch eine veränderte Prüfungsmethodik ablesen. Im Vergleich zur Anzahl der geprüften Betriebe ist eine sehr hohe Anzahl an eingeleiteten Ordnungswidrigkeits verfahren und Strafverfahren festzustellen.

Dies belegt, dass der Zoll außerhalb der Schwerpunktprüfungen gezielte Prüfungen mit konkreten Verdachts momenten aufgrund von Mitteilungen bzw. eigenen Ermittlungen vornimmt, an Stelle der verdachtslosen Routineprüfungen.

Auswertezeitraum Januar bis Juni 2008

- Anzahl der Personenbefragungen 5.119

- darunter Anzahl der Personenbefragungen AEntG 2.047

- Anzahl der Arbeitgeberprüfungen 584

- darunter Anzahl der Arbeitgeberprüfungen AEntG 229

- Anzahl der eingeleiteten Ordnungswidrigkeitenverfahren 1.614

- davon Mindestlohnverstöße 112

- Anzahl der eingeleiteten Strafverfahren 1.828

- Summe der festgesetzten Geldbußen 330.052,21 €

- Summe der festgestellten Schadenssumme 11.083.633,33 €

Ordnungswidrigkeiten

Auszüge der für unsere Kunden relevanten Ordnungswidrigkeiten:

Verstöße gegen das AEntG können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Mit dem Urteil des LG Magdeburg aus Juni 2010 können dabei festgestellte Verstösse gegen den Mindestlohn als Straftaten verfolgt werden – siehe NEWS -!

Wer als Arbeitgeber oder Verleiher mit Sitz im Inland vorsätzlich oder fahrlässig die in § 1 AEntG genannten Arbeitsbedingungen nicht gewährt, einen vorgeschriebenen Beitrag zu einer Urlaubskasse nicht leistet, eine Prüfung nicht duldet oder bei einer Prüfung nicht mitwirkt, das Betreten eines Grundstücks oder Geschäftsraums nicht duldet, Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt, Aufzeichnungen über Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit des Arbeitnehmers nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstellt oder nicht oder nicht für mindestens zwei Jahre aufbewahrt, prüfungsfähige Unterlagen nicht in Deutschland für längstens zwei Jahre in deutscher Sprache, auf Verlangen der Prüfbehörde auch im Objekt, bereithält handelt ordnungswidrig.

Ebenfalls wegen einer Ordnungswidrigkeit kann belangt werden, wer als Unternehmer Werk- oder Dienstleistungen in erheblichem Umfang ausführen lässt, indem er einen anderen Unternehmer beauftragt, von dem er weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass dieser bei der Erfüllung des Auftrags selbst der von ihm beauftragte Nachunternehmer ein vom Nachunternehmer eingesetzter Nachunternehmer den Mindestlohn einschließlich der Überstundenzuschläge, den Erholungsurlaub, das Urlaubsentgelt nicht leistet.

Ordnungswidrigkeiten nach den Ziffern 1 und 2 können jeweils mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro geahndet werden;
Gleiches gilt für den vorstehenden Fall der Beauftragung eines unzuverlässigen Nachunternehmers.
Bei Ordnungswidrigkeiten nach den Ziffern 3 ff. beträgt der Bußgeldrahmen bis zu 25.000 Euro.

Wer wegen eines Verstoßes gegen das AEntG mit einer Geldbuße von wenigstens 2.500 Euro belegt worden ist, kann zeitweise von der Teilnahme am Wettbewerb um öffentliche Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsaufträge ausgeschlossen werden.
Bußgelder von mehr als 200 Euro werden in das Gewerbezentralregister eingetragen.

© Bundesministerium der FinanzenQuelle:
www.zoll.de Stand: 27.06.2007

Fragen und Antworten

Aktuelle Fragen + Antworten zum Arbeitnehmerentsendegesetz

Mit Wirkung vom 01.07.2007 ist das Entsendegesetz für die Gebäudereinigung in Kraft getreten. Ab diesem Zeitpunkt stehen die wesentlichen tariflichen Re-gelungen unter besonderem gesetzlichem Schutz und werden durch die bei den Hauptzollämtern angebundene Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) geprüft.
Die wesentlichen Folgen für die Gebäudereinigungsunternehmen und ihre Kunden hatten wir bereits zusammengestellt. Auf einige Einzelfragen, die in den letzten Wochen häufig an uns herangetragen wurden und die wir zum Teil mit dem Hauptzollamt abklären konnten, gehen wir im Folgenden ein.

Ab wann beginnen die Prüfungen der Hauptzollämter?

Grundsätzlich können die Hauptzollämter seit dem 01.07.2007 Prüfungen nach dem Entsendegesetz vornehmen. Es ist aber festzustellen, dass bereits in den vergangenen Wochen verstärkt Gebäudereinigungsbetriebe aufgesucht und insbesondere Kraftfahrzeuge von Gebäudereinigern durch den Zoll angehalten wurden. Hierbei wurden allerdings nur die bisher bereits immer möglichen Prüfungen nach Mitführung der Unterlagen und illegaler Beschäftigung vorgenommen. Es ist den Hauptzollämtern bekannt, dass eine echte Prüfung der tarifgerechten Entlohnung erst nach dem ersten Lohnzahlungstermin am 15.08.2007 erfolgen kann.
Die Zentrale der FKS in Köln hat angekündigt, noch in diesem Jahr zusätzlich zu den deutlich verstärkten Prüfungen eine so genannte Schwerpunktaktion in der Gebäudereinigung durchzuführen.

Sind Pauschallöhne, die auf einen Monatsdurchschnitt (21,75 Tage) gerechnet sind, zulässig?

Mit monatlich gleich bleibenden Pauschallöhnen auf der Basis von 21,75 Tagen ist zwar bei einem Arbeitnehmer, der ganzjährig beschäftigt ist, auf das gesamte Jahr gesehen der Tarif¬lohn eingehalten, je nach Beschäftigungsbeginn bzw. -ende kommt es für den Arbeitnehmer allerdings zu Vor- bzw. Nachteilen. Die FKS beim bundesweit zuständigen Hauptzollamt in Köln hat sich zur Zulässigkeit einer derartigen Zahlweise noch nicht festgelegt, sondern will dies mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und dem Bundesministerium für Finanzen abstimmen. Um kein Risiko einzugehen, empfiehlt es sich deshalb, von Pauschallohnvereinbarungen abzusehen, es sei denn, sie sind so hoch, dass sie in jedem Monat, d.h. auch in einem Monat mit 23 Ar-beitstagen, die tariflichen Ansprüche abdecken.

Müssen auch für Nichtreinigungstätigkeiten, wie z.B. Hol- und Bringe-dienste, Küchenhilfen, Arbeitszeitaufzeichnungen geführt werden?

Der Lohntarifvertrag und damit auch die Kontrolle des Stundenlohnes gelten in den Lohngruppen 1 bis 6 nur für Reinigungstätigkeiten. Soweit in einem Gebäudereinigungsunternehmen noch Arbeitnehmer außerhalb der Reinigung beschäftigt werden, wie z.B. Hol- und Bringedienste, Pförtnerdienste, Bewachung, Küchenhilfen, Lagerarbeiter, Fahrer, Garten- und Landschaftspfleger etc., so sind diese lohntariffrei. Werden sie teilweise auch mit Reinigungstätigkeiten beschäftigt, kommt es auf ihre überwiegende Tätigkeit an. Reinigen sie überwiegend, so gilt der Lohntarifvertrag für die gesamte Arbeitszeit, sind sie überwiegend mit anderen Tätigkeiten beschäftigt, so gilt für die gesamte Zeit kein Lohntarifvertrag. Für alle gewerblich Beschäftigten in der Gebäudereinigung, d.h. auch für die Nichtreinigungskräfte gilt aber der Rahmentarifvertrag. Zwei Prüfpunkte aus dem Entsendegesetz betreffen den Rahmentarifvertrag, nämlich der Urlaubsanspruch und die Mehrarbeitsvergütung. Nach Ansicht der Hauptzollämter ist deshalb auch für gewerbliche Nichtreinigungskräfte in Gebäudereinigungsunternehmen eine Arbeitszeitliste zu führen. Diese hat ihren Sinn ausschließlich in der Kontrolle der Mehrarbeit und des in diesem Fall zu zahlenden Mehrarbeitszuschlages (25 %). Der volle Rahmen- und Lohntarifvertrag gilt dagegen für gewerblich Beschäftigte in der Lohngruppe 7. Dies sind Arbeitnehmer, die mit Tätigkeiten beschäftigt werden, für die eine dreijährige Ausbildung erforderlich ist. Als einzige Lohngruppe ist diese nicht auf Reinigungstätigkeiten beschränkt. Soweit ein Gebäudereinigungsunternehmen zum Beispiel einen gelernten Maler und Lackierer mit seinem Berufsbild entsprechenden qualifizierten Tätigkeiten beschäftigt, gilt für diesen nicht nur der Rahmen- sondern auch der Lohntarifvertrag. Hinzuweisen ist darauf, dass für Angestellte weder der Lohn- noch der Rah-mentarifvertrag gelten und damit auch keine Bestimmungen des Entsendegesetzes.

Können gewerbliche Arbeitnehmer als Angestellte beschäftigt werden?

Es hat tatsächlich bereits den Versuch der Umgehung des Entsendegesetzes gegeben, indem gewerblichen Reinigungskräften Angestelltenverträge vorgelegt wurden. Angestellter kann allerdings nur derjenige sein, der überwiegend kaufmännische, technische oder aufsichtsführende Funktionen hat. Wer überwiegend manuell tätig ist, unterliegt den Bestimmungen des Lohn- und Rahmentarifvertrages für die gewerblich Beschäftigten und damit dem Entsendegesetz. Die Hauptzollämter orientieren sich hierbei nicht an der vertraglichen Einordnung sondern der tatsächlichen Tätigkeit. Realistisch prüfbar für eine Veränderung in Angestelltenverhältnisse sind viel-fach nur Vorarbeiter. Gewerblich tätige Vorarbeiter (Lohngruppe 4) sind dieje-nigen, die überwiegend noch manuell mit Reinigungstätigkeiten beschäftigt sind, daneben aber im geringeren Umfang Aufsicht führen und zusätzlich schriftlich zum Vorarbeiter ernannt wurden. In der Praxis sind viele als „Vorarbeiter” benannte Arbeitnehmer in Gebäudereinigungsunternehmen weit überwiegend oder sogar fast ausschließlich mit aufsichtsichtführenden Tätigkeiten beschäftigt. In diesen Fällen können die Vorarbeiter auch Anstellungsverträge als Objekt-, Team- oder Ab¬schnittsleiter erhalten.

Wann tritt zuschlagspflichtige Mehrarbeit (25%) ein?

Zuschlagspflichtige Mehrarbeit liegt nur vor, wenn die regelmäßige tarifliche Vollzeitarbeits¬zeit überschritten wird. Die Überschreitung der vertraglichen Arbeitszeit bei Teilzeitbeschäftigten ist nicht zuschlagspflichtig, sofern hiermit nicht die tarifliche Vollzeitarbeitszeit von 39 Wochenstunden überschritten wird. Soweit dies der Fall ist, sind auch nur die Stunden zuschlagspflichtig, welche die 39-Stunden-Woche überschreiten. Da Überschreitungen zudem binnen eines Monats durch Arbeitszeitverkürzungen ausgeglichen werden können, liegt eine zuschlagspflichtige Mehrarbeit nur vor, wenn im Schnitt eines Monats 39 Wochenstunden überschritten werden.

Gelten die Tarifverträge für die gewerblich Beschäftigten in der Gebäudereinigung auch für Hotelreinigung und Hausmeisterdienste?

Entscheidend für die Geltung der Tarifverträge ist ausschließlich, ob in einem Betrieb überwiegend Reinigungstätigkeiten ausgeführt werden. Bei Hotelreinigungsbetrieben, die sich häufig als „Hotelservice” oder ähnlich bezeichnen, kommt es ebenfalls nur darauf an, ob die Arbeitnehmer in dem Hotelservice-betrieb mehrheitlich mit Reinigungstätigkeiten beschäftigt sind. Nach Ansicht der Hauptzollämter ist davon bei Zimmermädchen in der Regel auszugehen. Wegen der Erfahrungen mit der Hotelreinigung bei Überprüfungen in der Vergangenheit, haben die Hauptzollämter angekündigt, diesen Bereich besonders zu prüfen.Auch für Hausmeisterdienste oder wie auch immer genannte Servicebetriebe ist es rein faktisch entscheidend, welche Tätigkeiten im Vordergrund stehen. Der technisch orientierte Hausmeisterservice, der keine oder nur untergeordnet Reinigungstätigkeiten vornimmt, unterliegt nicht dem Tarifvertrag, derjenige, der überwiegend Reinigungstätigkeiten vornimmt, ist dagegen an die Tarifverträge der Gebäudereinigung gebunden.

Was müssen Leiharbeitsunternehmen beachten, die Reinigungs-kräfte verleihen?

Der Verleih von Reinigungskräften ist grundsätzlich weiter erlaubt. Allerdings müssen Leih¬arbeitsunternehmen für die Arbeitnehmer, die als Reinigungskräfte verliehen sind, die Mindestbedingungen nach dem Entsendegesetz erfüllen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Reinigungskräfte an ein Gebäudereinigungsunternehmen oder unmittelbar an den Kunden ausgeliehen werden. Den verliehenen Rei-nigungskräften ist mindestens der Tariflohn (Stundenlohn), die Mehrarbeitsvergütung, der Urlaubsanspruch und sobald es allgemeinverbindlich wird, das zu-sätzliche Urlaubsgeld zu gewähren. Diese Mindestbedingungen ersetzen aller-dings nicht die in der Regel mit Leiharbeitnehmern vereinbarten Zeitarbeitstarifverträge, sondern ergänzen sie nur als Mindestbedingungen. Alle Bedingungen in den Zeitarbeitstarifverträgen, die im Entsendegesetz nicht oder aus Sicht des Arbeitnehmers nicht so günstig geregelt sind, gelten wie bei den Hausta-rifverträgen weiter fort. Diese Bedingungen unterliegen allerdings nicht der Kontrolle der Hauptzollämter, aber weiterhin der Kontrolle durch die Regionaldirektionen der Agentur für Arbeit nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz.

Wann beginnt und endet die Arbeitszeit?

Nach § 3 Ziffer 2.1 des Rahmentarifvertrages beginnt und endet die Arbeitszeit an der betrieblichen Sammelstelle oder an der Arbeitsstelle, je nach Vereinbarung. Ohne nähere Vereinbarung beginnt die Arbeitszeit damit in der Regel im Office nach dem Umziehen mit dem Einrüsten des Reinigungswagens.

Können die Arbeitszeitlisten auch elektronisch geführt und gespeichert werden?<p> Sofern die elektronischen Listen alle Pflichtangaben enthalten, können sie auch elektronisch geführt und gespeichert werden. Selbstverständlich muss die Möglichkeit zum Ausdruck bestehen. Die Aufbewahrungsfrist nach dem Entsendegesetz beträgt 2 Jahre. Sofern diese Listen allerdings auch die für die Beitragsüberprüfung der Sozialversiche-rung erforderlichen Arbeits¬zeitlisten für geringfügig Beschäftigte ersetzen sollen, bleibt es hier unverändert bei einer Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren.

Prüft das Hauptzollamt auch die Einhaltung des Arbeitszeitge-setzes?

Neben den Bestimmungen des Entsendegesetzes kann das Hauptzollamt auch Verstöße gegen andere Gesetze prüfen und im Wege der Amtshilfe an an-dere zuständige Behörden weitergeben. Durch die Arbeitszeitlisten können Ver-stößen gegen das Arbeitszeitgesetz offensichtlich und an die zuständigen Ämter für Arbeitsschutz weitergeleitet werden. Hierbei ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass nach dem Arbeitszeitgesetz jedem Arbeitnehmer nach 6-stündiger Tätigkeit eine mindestens 30-minütige und bei 9-stündiger Tätigkeit eine mindestens 45-minütige Pause zusteht. Als regelmäßige Höchstarbeitszeit dürfen 48 Wochenstunden nicht überschritten werden. In einzelnen Wochen kann bis zu 60 Stunden gear¬beitet werden, wenn innerhalb von 6 Kalendermo-naten oder 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich (48 Wochen-stunden) nicht überschritten werden. An einzelnen Tagen darf nicht länger als 10-Stunden gearbeitet werden. Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit muss den Arbeitnehmern eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden gewährt werden. Sonn- und Feiertagsarbeit ist ohne Sondergenehmigung nur in Objekten zu-lässig, in denen kontinuierlich gearbeitet werden muss, z.B. Krankenhäusern und Hotels.


Nach dem AEntG einzuhaltende tarifliche Arbeitsbedingungen.

Die nachfolgende Tabelle zeigt eine Gegenüberstellung der einzuhaltenden tariflichen Arbeitsbedingungen für das Gebäudereinigerhandwerk:

Mindestlohn ja

Überstundenzuschläge ja

Dauer des Erholungsurlaubs ja

Urlaubsentgelt ja

Urlaubsgeld nein

Urlaubskasse nein

 

© Bundesministerium der Finanzen
Quelle: www.zoll.de Stand: 26.07.2007

Haftung des Auftraggebers

Ein Unternehmer haftet, wenn der von ihm beauftragte Nachunternehmer oder dessen Nachunternehmer die Mindestarbeitsbedingungen nicht gewährt.

Ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit Werk- oder Dienstleistungen des Gebäudereinigerhandwerks beauftragt, haftet wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat, unabhängig von eigenem Verschulden dafür, dass der von ihm beauftragte Unternehmer, dessen beauftragter Nachunternehmer, ein von diesem Unternehmer oder Nachunternehmer beauftragter Verleiher einem Arbeitnehmer den Nettolohn zahlt.
Der Nettolohn errechnet sich aus dem Mindestlohn abzüglich der Steuern, der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung oder entsprechender Aufwendungen zur sozialen Sicherung.
In- und ausländische Arbeitnehmer können diesen Anspruch vor dem zuständigen deutschen Gericht für Arbeitssachen gerichtlich geltend machen.

© Bundesministerium der Finanzen
Quelle: www.zoll.de Stand: 27.06.2007

Arbeitnehmerentsendegesetz

“Arbeitnehmerentsendegesetz” – Das Ursprungsgesetz aus 1996:

- 1 – Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen (Arbeitnehmer-Entsendegesetz – AEntG) AEntG
Ausfertigungsdatum: 26.02.1996 Vollzitat: “Arbeitnehmer-Entsendegesetz vom 26. Februar 1996 (BGBl. I S. 227), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 25. April 2007 (BGBl. I S. 576)” Stand: Zuletzt geändert durch G v. 25.04.2007 I 576
Die Geltung des G ist durch § 9 idF d. Art. 10 Nr. 9 G v. 19.12.1998 I 3843 über den 31.8.1999 hinaus verlängert worden

Eingangsformel Der Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder und mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 (1) Die Rechtsnormen eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages des Bauhauptgewerbes oder des Baunebengewerbes im Sinne des §§ 1 und 2 der Baubetriebe-Verordnung vom 28. Oktober 1980 (BGBl. I S. 2033), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. November 1999 (BGBl. I S. 2230), die 1. die Mindestentgeltsätze einschließlich der Überstundensätze oder 2. die Dauer des Erholungsurlaubs, das Urlaubsentgelt oder ein zusätzliches Urlaubsgeld zum Gegenstand haben, finden auch auf ein Arbeitsverhältnis zwischen einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und seinem im räumlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages beschäftigten Arbeitnehmer zwingend Anwendung, wenn der Betrieb oder die selbständige Betriebsabteilung im Sinne des fachlichen Geltungsbereichs des Tarifvertrages überwiegend Bauleistungen gemäß § 175 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erbringt und auch inländische Arbeitgeber ihren im räumlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages beschäftigten Arbeitnehmern mindestens die am Arbeitsort geltenden tarifvertraglichen Arbeitsbedingungen gewähren müssen. Ein Arbeitgeber im Sinne des Satzes 1 ist verpflichtet, seinem im räumlichen Geltungsbereich eines Tarifvertrages nach Satz 1 beschäftigten Arbeitnehmer mindestens die in dem Tarifvertrag vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen zu gewähren. Dies gilt auch für einen unter den Geltungsbereich eines Tarifvertrages nach Satz 1 fallenden Arbeitgeber mit Sitz im Inland unabhängig davon, ob der Tarifvertrag kraft Tarifbindung nach § 3 des Tarifvertragsgesetzes oder aufgrund der Allgemeinverbindlicherklärung Anwendung findet. Tarifvertrag nach Satz 1 ist auch ein Tarifvertrag, der die Erbringung von Montageleistungen auf Baustellen außerhalb des Betriebssitzes zum Gegenstand hat.

(2) Absatz 1 gilt unter den dort genannten Voraussetzungen auch für allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge im Bereich der Seeschiffahrtsassistenz.
(2a) Wird ein Leiharbeitnehmer von einem Entleiher mit Tätigkeiten beschäftigt, die in den Geltungsbereich eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages nach Absatz 1, Absatz 2 oder Absatz 3 oder einer Rechtsverordnung nach Absatz 3a fallen, so hat ihm der Verleiher zumindest die in diesem Tarifvertrag oder dieser Rechtsverordnung vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen zu gewähren sowie die der gemeinsamen Einrichtung nach diesem Tarifvertrag zustehenden Beiträge zu leisten.

(3) Sind im Zusammenhang mit der Gewährung von Urlaubsansprüchen nach Absatz 1 die Einziehung von Beiträgen und die Gewährung von Leistungen durch allgemeinverbindliche Tarifverträge einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien übertragen, so finden die Rechtsnormen solcher Tarifverträge auch auf einen ausländischen Arbeitgeber und seinen im räumlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages beschäftigten Arbeitnehmer zwingend Anwendung, wenn in den betreffenden Tarifverträgen oder auf sonstige Weise sichergestellt ist, daß
1. der ausländische Arbeitgeber nicht gleichzeitig zu Beiträgen nach dieser Vorschrift und Beiträgen zu einer vergleichbaren Einrichtung im Staat seines Sitzes herangezogen wird und
2. das Verfahren der gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien eine Anrechnung derjenigen Leistungen vorsieht, die der ausländische Arbeitgeber zur Erfüllung des gesetzlichen, tarifvertraglichen oder einzelvertraglichen Urlaubsanspruchs seines Arbeitnehmers bereits erbracht hat. Ein Arbeitgeber im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist verpflichtet, einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien die ihr nach Satz 1 zustehenden Beiträge zu leisten. Dies gilt auch für einen unter den Geltungsbereich eines Tarifvertrages nach Satz 1 fallenden Arbeitgeber mit Sitz im Inland unabhängig davon, ob der Tarifvertrag kraft Tarifbindung nach § 3 des Tarifvertragsgesetzes oder aufgrund der Allgemeinverbindlicherklärung Anwendung findet.

(3a) Ist ein Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 gestellt worden, kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit unter den dort genannten Voraussetzungen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß die Rechtsnormen dieses Tarifvertrages auf alle unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrages fallenden und nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Anwendung finden. Vor Erlaß der Rechtsverordnung gibt das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit den in den Geltungsbereich der Rechtsverordnung fallenden Arbeitgebern und Arbeitnehmern sowie den Parteien des Tarifvertrages Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme. Die Rechtsverordnung findet auch auf ein Arbeitsverhältnis zwischen einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und seinem im Geltungsbereich der Rechtsverordnung beschäftigten Arbeitnehmer zwingend Anwendung. Unter den Geltungsbereich eines Tarifvertrages nach Absatz 1 oder Absatz 3 fallende Arbeitgeber mit Sitz im Inland sind verpflichtet, ihren Arbeitnehmern mindestens die in der Rechtsverordnung vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen zu gewähren sowie einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien die ihr nach Satz 1 zustehenden Beiträge zu leisten; dies gilt unabhängig davon, ob die entsprechende Verpflichtung kraft Tarifbindung nach § 3 des Tarifvertragsgesetzes oder aufgrund der Rechtsverordnung besteht. Satz 4 Halbsatz 1 gilt auch für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und ihre im Geltungsbereich der Rechtsverordnung beschäftigten Arbeitnehmer. (4) u. (5) (weggefallen)

§ 1a Ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Bauleistungen im Sinne des § 175 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch beauftragt, haftet für die Verpflichtungen dieses Unternehmers, eines Nachunternehmers oder eines von dem Unternehmer oder einem Nachunternehmer beauftragten Verleihers zur Zahlung des Mindestentgelts an einen Arbeitnehmer oder zur Zahlung von Beiträgen an eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2a, 3 Satz 2 und 3 oder Abs. 3a Satz 4 und 5 wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Das Mindestentgelt im Sinne des Satzes 1 umfaßt nur den Betrag, der nach Abzug der Steuern und der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung oder entsprechender Aufwendungen zur sozialen Sicherung an den Arbeitnehmer auszuzahlen ist (Nettoentgelt).

§ 2 (1) Für die Prüfung der Arbeitsbedingungen nach § 1 sind die Behörden der Zollverwaltung zuständig. (2) §§ 2 bis 6, 14, 15, 20, 22 und 23 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, daß die dort genannten Behörden auch Einsicht in Arbeitsverträge, Niederschriften nach § 2 des Nachweisgesetzes und andere Geschäftsunterlagen nehmen können, die mittelbar oder unmittelbar Auskunft über die Einhaltung der Arbeitsbedingungen nach § 1 geben, und die nach § 5 Abs. 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes zur Mitwirkung Verpflichteten diese Unterlagen vorzulegen haben; §§ 16 bis 19 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes finden Anwendung. § 6 Abs. 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes findet entsprechende Anwendung. Die genannten Behörden dürfen nach Maßgabe der Datenschutzrechtlichen Vorschriften auch mit Behörden anderer Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums, die entsprechende Aufgaben wie nach diesem Gesetz durchführen oder für die Bekämpfung illegaler Beschäftigung zuständig sind oder Auskünfte geben können, ob ein Arbeitgeber die Arbeitsbedingungen nach § 1 einhält, zusammenarbeiten. Für die Datenverarbeitung, die dem in Absatz 1 genannten Zweck oder der Zusammenarbeit mit den Behörden des Europäischen Wirtschaftsraums dient, findet § 67 Abs. 2 Nr. 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch keine Anwendung.

(2a) Soweit die Rechtsnormen eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages nach § 1 Satz 1 Nr. 1 oder einer entsprechenden Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 3a auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden, ist der Arbeitgeber verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit des Arbeitnehmers aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre aufzubewahren.

(3) Jeder Arbeitgeber mit Sitz im Ausland ist verpflichtet, die für die Kontrolle der Einhaltung der Rechtspflichten nach § 1 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2a, 3 Satz 2 und Abs. 3a Satz 5 erforderlichen Unterlagen im Inland für die gesamte Dauer der tatsächlichen Beschäftigung des Arbeitnehmers im Geltungsbereich dieses Gesetzes, mindestens für die Dauer der gesamten Bauleistung, insgesamt jedoch nicht länger als zwei Jahre in deutscher Sprache, auf Verlangen der Prüfbehörde auch auf der Baustelle, bereitzuhalten. (4) (weggefallen)

§ 3
(1) Soweit die Rechtsnormen eines für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrages nach § 1 Abs. 1, 2a oder 3 oder einer Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 3a auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden, ist ein Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, der einen oder mehrere Arbeitnehmer innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes beschäftigt, verpflichtet, vor Beginn jeder Bauleistung eine schriftliche Anmeldung in deutscher Sprache bei der zuständigen Behörde der Zollverwaltung vorzulegen, die die für die Prüfung wesentlichen Angaben enthält. Wesentlich sind die Angaben über
1. Namen, Vornamen und Geburtsdaten der von ihm im Geltungsbereich dieses Gesetzes beschäftigten Arbeitnehmer,
2. Beginn und voraussichtliche Dauer der Beschäftigung,
3. den Ort der Beschäftigung (Baustelle),
4. den Ort im Inland, an dem die nach § 2 Abs. 3 erforderlichen Unterlagen bereitgehalten werden,
5. Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift in Deutschland des verantwortlich Handelnden,
6. Name, Vorname und Anschrift in Deutschland eines Zustellungsbevollmächtigten, soweit dieser nicht mit dem in Nummer 5 genannten verantwortlich Handelnden identisch ist.

(2) Überläßt ein Verleiher mit Sitz im Ausland einen oder mehrere Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung einem Entleiher im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so hat er unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vor Beginn jeder Bauleistung der zuständigen Behörde der Zollverwaltung schriftlich eine Anmeldung in deutscher Sprache mit folgenden Angaben zuzuleiten:

1. Namen, Vornamen und Geburtsdaten der von ihm in den Geltungsbereich dieses Gesetzes überlassenen Arbeitnehmer,
2. Beginn und Dauer der Überlassung,
3. Ort der Beschäftigung (Baustelle),
4. den Ort im Inland, an dem die nach § 2 Abs. 3 erforderlichen Unterlagen bereitgehalten werden,
5. Name, Vorname und Anschrift in Deutschland eines Zustellungsbevollmächtigten,
6. Name und Anschrift des Entleihers.
In dem Vertrag zwischen Verleiher und Entleiher kann vorgesehen werden, dass nach der ersten Meldung des Verleihers eintretende Änderungen bezüglich des Ortes der Beschäftigung von dem Entleiher zu melden sind.

(3) Der Arbeitgeber oder der Verleiher hat der Anmeldung eine Versicherung beizufügen, daß er die in § 1 vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen einhält.

(4) Die zuständige Behörde der Zollverwaltung im Sinne der Absätze 1 und 2 unterrichtet die zuständigen Finanzämter.

§ 4 Für die Anwendung dieses Gesetzes gilt die im Inland gelegene Baustelle als Geschäftsraum und der mit der Ausübung des Weisungsrechts des Arbeitgebers Beauftragte als dort beschäftigte Person im Sinn des § 5 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes in Verbindung mit § 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung.

§ 5 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 2, oder Abs. 3a Satz 5 als Arbeitgeber mit Sitz im Ausland oder entgegen § 1 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 3a Satz 4 als Arbeitgeber mit Sitz im Inland einem Arbeitnehmer eine dort genannte Arbeitsbedingung nicht gewährt,

1a. entgegen § 1 Abs. 2a den vorgeschriebenen Mindestlohn nicht zahlt,

2. entgegen § 1 Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 3a Satz 5 als Arbeitgeber mit Sitz im Ausland oder entgegen § 1 Abs. 3 Satz 3 oder Abs. 3a Satz 4 als Arbeitgeber mit Sitz im Inland einen Beitrag nicht leistet,

3. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes eine Prüfung nicht duldet oder bei einer Prüfung nicht mitwirkt, 4. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes das Betreten eines Grundstücks oder Geschäftsraums nicht duldet,

5. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 Satz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,

6. entgegen § 2 Abs. 2a eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstellt oder nicht oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt,

7. entgegen § 2 Abs. 3 eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise bereithält,

8. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 eine Anmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegt oder zuleitet oder 9. entgegen § 3 Abs. 3 eine Versicherung nicht beifügt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer Bauleistungen im Sinne des § 175 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch in erheblichem Umfang ausführen läßt, indem er als Unternehmer einen anderen Unternehmer beauftragt, von dem er weiß oder fahrlässig nicht weiß, daß dieser bei der Erfüllung dieses Auftrags 1. gegen § 1 verstößt oder 2. einen Nachunternehmer einsetzt oder zuläßt, daß ein Nachunternehmer tätig wird, der gegen § 1 verstößt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 1a und 2 sowie des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.

(4) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die in § 2 Abs. 1 genannten Behörden jeweils für ihren Geschäftsbereich.
(5) Die Geldbußen fließen in die Kasse der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat. Für die Vollstreckung zugunsten der Behörden des Bundes und der unmittelbaren Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie für die Vollziehung des dinglichen Arrestes nach § 111d der Strafprozeßordnung in Verbindung mit § 46 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten durch die in § 2 Abs. 1 genannten Behörden gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz. Die nach Satz 1 zuständige Kasse trägt abweichend von § 105 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen; sie ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
(6) Die Behörden der Zollverwaltung unterrichten das Gewerbezentralregister über rechtskräftige Bußgeldentscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3, sofern die Geldbuße mehr als zweihundert Euro beträgt.
(7) Gerichte und Staatsanwaltschaften sollen den nach diesem Gesetz zuständigen Behörden Erkenntnisse übermitteln, die aus ihrer Sicht zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 erforderlich sind, soweit nicht für das Gericht oder die Staatsanwaltschaft erkennbar ist, daß schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder anderer Verfahrensbeteiligter an dem Ausschluß der Übermittlung überwiegen. Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind.

§ 6
Von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag der in § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber sollen Bewerber für eine angemessene Zeit bis zur nachgewiesenen Wiederherstellung ihrer Zuverlässigkeit ausgeschlossen werden, die wegen eines Verstoßes nach § 5 mit einer Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt worden sind. Das gleiche gilt auch schon vor Durchführung eines Bußgeldverfahrens, wenn im Einzelfall angesichts der Beweislage kein vernünftiger Zweifel an einer schwerwiegenden Verfehlung nach Satz 1 besteht. Die für die Verfolgung oder Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach § 5 zuständigen Behörden dürfen den Vergabestellen auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte geben. Die Vergabestelle fordert im Rahmen ihrer Tätigkeit beim Gewerbezentralregister Auskünfte über rechtskräftige Bußgeldentscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 5 Abs. 1 oder 2 an oder verlangt von Bewerbern die Vorlage entsprechender Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister, die nicht älter als drei Monate sein dürfen.

§ 7
(1) Die in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften enthaltenen Regelungen über 1. die Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten, 2. den bezahlten Mindestjahresurlaub, 3. die Mindestentgeltsätze einschließlich der Überstundensätze, 4. die Bedingungen für die Überlassung von Arbeitskräften, insbesondere durch Leiharbeitsunternehmen, 5. die Sicherheit, den Gesundheitsschutz und die Hygiene am Arbeitsplatz, 6. die Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit den Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen von Schwangeren und Wöchnerinnen, Kindern und Jugendlichen und 7. die Gleichbehandlung von Männern und Frauen sowie andere Nichtdiskriminierungsbestimmungen finden auch auf ein Arbeitsverhältnis zwischen einem im Ausland ansässigen Arbeitgeber und seinem im Inland beschäftigten Arbeitnehmer zwingend Anwendung.
(2) Die Arbeitsbedingungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 4 bis 7 betreffenden Rechtsnormen eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages nach § 1 Abs. 1 finden unter den dort genannten Voraussetzungen auch auf ein Arbeitsverhältnis zwischen einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und seinem im räumlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages beschäftigten Arbeitnehmer zwingend Anwendung.
§ 8

Ein Arbeitnehmer, der in den Geltungsbereich dieses Gesetzes entsandt ist oder war, kann eine auf den Zeitraum der Entsendung bezogene Klage auf Gewährung der Arbeitsbedingungen nach §§ 1, 1a und 7 auch vor einem deutschen Gericht für Arbeitssachen erheben. Diese Klagemöglichkeit besteht auch für eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien nach § 1 Abs. 3 in bezug auf die ihr zustehenden Beiträge.

§ 9

Dieses Gesetz tritt am 1. März 1996 in Kraft.

Unsere Hotelempfehlungen

Gern empfehlen wir Ihnen aus eigener Kenntnis augewählt folgende Hotels

in Düsseldorf:

Steigenberger Parkhotel an der “Kö”:

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Steigenberger Hotel

Nachtreinigung

Nachtreinigung bedeutet für unsere Kunden Reinigung der öffentlichen Bereiche, der Küche und Wirtschaftwege außerhalb der Normalzeiten.

Je nach Gegebenheiten setzen wir qualifizierte Mitarbeiter von 01:00 bis 06:00 h ein. Maschineneinsatz hängt von den örtlichen Möglichkeiten ab. Sofern uns die gesamten Leistungen übertragen wurden, nehmen wir folgende Zuordnungen vor:

Nachtreinigung der öffentlichen Bereiche

Public area fällt in die Zuständigkeit des Housekeeping, unserer Hausdamen und Checker, die mit den Augen des Gastes reinigen und Prüfen.

Die Professionalität unseres Gebäudereinigungsteams unterstützt bei der richtigen Bodenpflege (Holz, Marmor und Teppich fordern unterschiedliche Pflege). Die Werterhaltung wird z.B. durch jährliche Kristallisation gesichert.

Die Reinigung der Küche und inneren Bereiche kann das Stewarding mit verantworten.

make ready 4 room making system (mr4rm)

Das mr4rm – System® besteht aus 4 wesentlichen Bausteinen:

Personalauswahl = 1. Baustein

Unsere Geschäftsführerin wählt soweit gewünscht mit dem Kunden die passenden Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen aus.
Alle unsere Mitarbeiter verfügen über ein polizeiliches Führungszeugnis, sie erhalten Hygieneschulungen nach HACCP und nehmen alle an unseren make ready Workshopsteil. (Infos darüber können angefordert werden.)

Training + Ausbildung = 2. Baustein

Das ausgewählte Personal wird dann von dem make ready Schulungsteam speziell auf Ihr Haus oder Objekt trainiert, damit jeder Handgriff sitzt und Ihr individueller Standard sofort in die Praxis umgesetzt wird. Mit unseren Führungskräften werden Evaluierungsgesprächen geführt, außerdem nehmen sie an regelmäßig stattfinden workshops teil. Jeder Mitarbeiter lernt dort, anhand von Rollenspielen und mit Hilfe der Metaplan-Technik und moderner Moderationstechniken, selbstverantwortlich und als Dienstleister zu agieren, aufzutreten und Kundenorientiert zu denken.

Das Blue Box System® = 3. Baustein

Das Blue Box System steht bei make ready für Reinigung mit System. Es handelt sich hierbei quasi um die „Hardware“, welche auch nach Kundenwünschen angepasst werden kann. Unsere Bilder vermitteln einen ersten Eindruck, wie Ihr Office künftig aussehen kann, wie das Personal gekleidet ist, wie unsere Reinigungsmittel aussehen …etc.

Die Ziele, die wir durch den Einsatz der Blue Box erreicht haben:

  • erhebliche Fehlervermeidung, da alle Mitarbeiter konsequent und einheitlich geschult sind
  • erhöhte Kundenzufriedenheit, weniger Checkarbeiten für die Hausdamen des Hotels, da die Qualität gestiegen ist
  • erhebliche Abnahme von Gästebeschwerden
  • Motivierte Mitarbeiter, bessere Konditionen für die Mitarbeiter
  • Körperliche Entlastung der Mitarbeiter, durch ergonomische Arbeitsweisen

Gemeinsam mit Ihnen können wir das Blue Box System gestalten, d.h. welche Staubsauger werden eingesetzt, welches Reinigungsmittel Sie bevorzugen u.s.w..

Organisation: Check the Checker = 4. Baustein

Die Organisation beginnt bei unserem qualifizierten Formularwesen, einem ausgereiften Berichtswesen und endet in der Praxis, dass Sie als Kunde keine Probleme durch Personalausfälle haben und Tag für Tag 365 Tage im Jahr Sauberkeit und Behaglichkeit an Ihre Gäste weitergereicht werden. Wichtig ist, dass make ready für seine Kunde jederzeit geschulte und trainierte Mitarbeiter bereithält, die in Notfällen sofort bei Ihnen einsetzbar sind und Ihr Haus kennen.

Unser interner TÜV überwacht regelmäßig die Gerätschaften in Ihrem Hause, wartet die Geräte und führt Reparaturen aus. Auch werden Sie regelmäßig mit Material versorgt, so dass keine Engpässe entstehen können.